Was wird in der EU-Gebäuderichtlinie geregelt?
Was wird in der EU-Gebäuderichtlinie geregelt?
Die EU-Gebäuderichtlinie legt fest, wie die Energie von Gebäuden bilanziert
werden muss. Es wird die EN 832 zugrunde gelegt. Diese kann von den Ländern
auf die nationalen Gegebenheiten angepasst werden. Es wird weiterhin festge-
legt, dass die Energieperformance von Gebäuden in sogenannten Energieaus-
weisen dargestellt werden muss.
Heizungsanlagen, die mit nicht erneuerbaren Energien betrieben werden, müssen regelmäßig überprüft werden.
Klimaanlagen größer als 12 kW müssen regelmäßig überprüft werden.
Die Staaten sollen an den verstärkten Einsatz regenerativer Energien appellieren. Durch Informationsveranstaltungen sollen die Bürger der Staaten über die Energieeffizienz auf-
geklärt werden.
Für stark frequentierte öffentliche Gebäude besteht eine Aushangpflicht des Energieausweises.
Für welche Gebäude ist das Gebäudeenergiegesetz anzuwenden?
Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) setzt die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vollständig um und integriert nun die Regelung des Niedrigstenergiegebäudes in das vereinheitlichte Energieeinsparrecht.
Das GEG macht mehrere andere Gesetze überflüssig. Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und die Energieeinsparverordnung (EnEV) treten damit zeitgleich außer Kraft.
Was ist im Gebäudeenergiegesetz geregelt? Welches Ziel verfolgt das Erneuerbare-Energien-Gesetz?
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz schafft einen Anreiz, verstärkt erneuerbare
Energien einzusetzen. Hierin sind auch die Einspeisevergütungen in das Strom-
netz festgelegt.
Welche Grenzwerte sind nach dem GEG bei zu errichtenden Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden einzuhalten?
Der Jahres-Primärenergiebedarf für Wohngebäude und Nichtwohngebäude QP ist auf einen individuell über das Referenzgebäude zu bestimmenden Maximalwert mit einer Verschärfung von 75 % (QP ≤ QP,Referenz • 0,75) begrenzt.
Bei Wohngebäuden darf zudem der spezifische Transmissionswärmeverlust des Referenzgebäudes nicht überschritten werden.
Bei Nichtwohngebäuden sind die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche einzuhalten.
Was versteht man unter erneuerbaren und nicht erneuerbaren Energieträgern?
Erneuerbare Energien werden innerhalb eines Lebenszyklus wiederhergestellt.
Zu den regenerativen Energieträgern zählen Biomasse, Sonne, Wind und Wasser.
Nicht erneuerbare Energieträger sind solche Energieträger, die in der Natur vor-
kommen, aber innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nicht wieder durch die
Natur hergestellt werden können. Es handelt sich um fossile Brennstoffe
Die EU-Gebäuderichtlinie gibt für die Mitgliedsstaaten vor, wie die Gebäudeenergieperformance beurteilt werden soll.
Mit welchem Dokument soll die Gebäudeenergiebilanz ausgewiesen werden?
Die Gebäudeenergiebilanz in den EU-Mitgliedsstaaten soll gemäß der EU-Gebäuderichtlinie mit einem Energieausweis ausgewiesen werden. Der Energieausweis erweitert die Bestimmungen zu den energetischen Eigenschaften eines Gebäudes und ist ein wichtiges Dokument im Rahmen der Energieeffizienzbeurteilung von Gebäuden.
Die EU-Gebäuderichtlinie gibt für die Mitgliedsstaaten vor, wie die Gebäudeenergieperformance beurteilt werden soll.
Welche Norm soll zur energetischen Gebäudebilanzierung verwendet werden?
Zur energetischen Gebäudebilanzierung soll nach der EU-Gebäuderichtlinie die Norm DIN V 18599:2018-09 verwendet werden. Bis zum 31. Dezember 2023 kann alternativ für Wohngebäude und das Referenzgebäude der Jahres-Primärenergiebedarf auch nach DIN V 4108-6:2003-06 in Verbindung mit DIN V 4701-10:2003-08 ermittelt werden, sofern das Gebäude nicht gekühlt wird.
Welche Dokumente sollen zur Anzeige gebracht werden, um die Energieperformance von Gebäuden auszuweisen, und welche Gebäude betrifft diese Pflicht?
Die Dokumente, die zur Anzeige gebracht werden sollen, um die Energieperformance von Gebäuden auszuweisen, sind die Energieausweise. Diese Regelung betrifft den Verkauf, die Vermietung und die Verpachtung von Gebäuden. Nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) besteht die Vorlagepflicht nicht nur für Verkäufer oder Vermieter, sondern auch für Immobilienmakler. Insbesondere beim Verkauf eines Ein- oder Zweifamilienhauses muss der Käufer ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis führen, sofern dies unentgeltlich angeboten wird. Die Angaben, die im Energieausweis enthalten sein müssen, sind im § 85 geregelt und entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Pflichtangaben
Sie möchten in eine Photovoltaikanlage (Anlage zur Erzeugung von Strom aus Sonnenenergie) investieren. Wo schauen Sie nach, wenn Sie wissen möchten, welche Einspeisevergütung Sie für die eingespeisten kWh Strom erhalten?
Bundesnetzagentur: Die Bundesnetzagentur veröffentlicht regelmäßig die aktuellen Einspeisevergütungssätze für Photovoltaik-Anlagen. Auf deren Webseite finden Sie detaillierte Informationen zu den geltenden Sätzen je nach Anlagengröße und Inbetriebnahmezeitpunkt.
Energieversorger: Ihr lokaler Energieversorger kann ebenfalls Auskunft über die aktuellen Einspeisevergütungen geben. Auf der Webseite des Versorgers oder durch direkten Kontakt können Sie spezifische Informationen für Ihre Region und Situation erhalten.
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG): Die rechtlichen Grundlagen für die Einspeisevergütung sind im EEG festgelegt. Die aktuellen Gesetzestexte und dazugehörigen Verordnungen sind online abrufbar und geben Auskunft über die strukturellen Rahmenbedingungen der Vergütung.
Spezialisierte Webseiten und Portale: Es gibt mehrere Webseiten und Informationsportale, die sich auf erneuerbare Energien und insbesondere auf Photovoltaik spezialisieren. Dort finden sich oft aktuelle Vergütungssätze sowie Rechner, mit denen Sie Ihre voraussichtlichen Einnahmen schätzen können.
Sie möchten sich als Gebäudeenergieberater qualifizieren. Nennen Sie die gesetzliche Vorschrift, mit der Sie hauptsächlich konfrontiert sein werden. Erläutern Sie prägnant die wesentlichen Punkte, die in diesem Dokument geregelt sind und für welche Gebäudetypen diese zutreffen.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist die zentrale gesetzliche Vorschrift, mit der Sie als Gebäudeenergieberater hauptsächlich konfrontiert sein werden. Es vereinheitlicht das Energiesparrecht für Gebäude in Deutschland und löst das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ab.
Hier sind die wesentlichen Punkte, die im GEG geregelt sind:
Allgemeine Anforderungen: Das Gesetz legt Anforderungen an die Energieeffizienz für Neubauten fest, wobei alle neuen Gebäude als Niedrigstenergiegebäude auszuführen sind. Dies bedeutet, dass Neubauten einen sehr geringen Endenergiebedarf haben müssen, der durch hochdämmende Baustoffe und den Einsatz erneuerbarer Energien erreicht wird.
Bestehende Gebäude: Für bestehende Gebäude gibt es bestimmte Anforderungen bei wesentlichen Renovierungen, insbesondere bezüglich der Wärmedämmung und der Heizungsanlagen. Das Ziel ist es, den Energieverbrauch bestehender Bauten schrittweise zu reduzieren.
Energieausweise: Das GEG regelt die Ausstellung von Energieausweisen, die die Energieeffizienz eines Gebäudes ausweisen. Energieausweise sind bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes vorzulegen.
Nutzung erneuerbarer Energien: Das Gesetz schreibt vor, dass neue Gebäude einen Teil ihres Energiebedarfs aus erneuerbaren Quellen decken müssen. Dies kann durch Solarthermieanlagen, Biomasse, Wärmepumpen oder durch den Bezug von erneuerbar erzeugter Wärme oder Kälte erfüllt werden.
Technische Anlagen: Für die technischen Anlagen in Gebäuden, wie Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie Warmwasserversorgung, legt das GEG bestimmte Effizienzstandards fest.
Das GEG betrifft sowohl Wohn- als auch Nichtwohngebäude, wobei es spezifische Anforderungen und Berechnungsverfahren für die jeweiligen Gebäudetypen gibt. Bei Neubauten müssen diese als Niedrigstenergiegebäude errichtet werden, was einen hohen Standard der Energieeffizienz bedeutet. Bestehende Gebäude sind ebenfalls betroffen, wenn es um wesentliche Renovierungen oder den Austausch von technischen Anlagen geht
Welche Anforderungen stellt das GEG an bestehende Gebäude und welche Nachrüstungen sind erforderlich?
Als Gebäudeenergieberater werden Sie hauptsächlich mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) konfrontiert sein. Das GEG vereinheitlicht das Energiesparrecht für Gebäude und integriert das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in einem Gesetz. Hier sind die wesentlichen Punkte, die im GEG geregelt sind:
Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energien: Das GEG verpflichtet Bauherren, mindestens eine Form von erneuerbarer Energie zu nutzen. Dies umfasst beispielsweise Solaranlagen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, wie die Brennstoffzellenheizung, in denen Biomethan zu Strom und Wärme umgewandelt wird. Auch die Nutzung von erneuerbarer Fern- und Abwärme fällt unter die Erfüllungsoptionen des Gesetzes.
Erfüllungsoptionen im Neubau: Gebäudenah erzeugter Strom aus erneuerbaren Energien gilt als Erfüllungsoption im Neubau, wobei der Wärme- und Kältebedarf zu mindestens 15 Prozent gedeckt werden muss. Bei Wohngebäuden mit Photovoltaik-Anlagen kann der Nachweis auch über die Anlagengröße geführt werden.
Energieberatung bei wesentlichen Renovierungen: Bei wesentlichen Renovierungen von Gebäuden ist eine Energieberatung erforderlich. Diese Beratung muss von einem qualifizierten Energieberater unentgeltlich durchgeführt werden und steht dem Bauherrn oder Renovierer frei zur Wahl.
Das GEG gilt für Neubauten sowie bestehende Gebäude bei wesentlichen
Renovierungen.
Ein Zweifamilienhaus aus dem Jahr 1950 steht zum Verkauf. Das Gebäude wurde noch nicht saniert. Muss ein Energieausweis ausgestellt werden? Wenn ja, welcher Energieausweis muss ausgestellt werden?
Ja, für ein Zweifamilienhaus aus dem Jahr 1950, das zum Verkauf steht und noch nicht saniert wurde, muss ein Energieausweis ausgestellt werden. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) bestimmt, dass beim Verkauf von Ein- und Zweifamilienhäusern ein Energieausweis vorgelegt werden muss.
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer den Energieausweis zu übergeben. Zusätzlich muss nach § 80 Abs. 4 GEG ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis mit einer nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person geführt werden, sofern dies unentgeltlich angeboten wird.
Die Art des auszustellenden Energieausweises (Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis) hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich der Größe des Gebäudes und ob frühere Renovierungen durchgeführt wurden. Im Allgemeinen erfordern bestehende Gebäude in Deutschland einen Verbrauchsausweis, der auf den tatsächlichen Energieverbräuchen basiert, es sei denn, es handelt sich um ein kleines Gebäude mit weniger als fünf Wohnungen, das die Mindestanforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1977 nicht erfüllt; in diesem Fall wäre ein Bedarfsausweis erforderlich. Da das Dokument jedoch keine spezifischen Details zu dieser Frage bietet, beziehe ich mich hier auf allgemeine Richtlinien und Vorschriften, die im GEG festgelegt sind.
Was ist der Unterschied zwischen Energieverbrauch und Energiebedarf.
Der Unterschied zwischen Energiebedarf und Energieverbrauch besteht hauptsächlich in der zeitlichen Ausrichtung und der Grundlage ihrer Bestimmung:
Energiebedarf legt fest, wie viel Energie erforderlich ist, um einen bestimmten Nutzen unter festgelegten Randbedingungen zu erfüllen. Es handelt sich um eine Vorausbestimmung, die in die Zukunft weist. Bei der Ermittlung des Energiebedarfs werden die Randbedingungen, wie Raumtemperatur, Außentemperatur, Bilanzierungszeitraum und Warmwasserbedarf, klar definiert. Der Energiebedarf wird für die Auslegung verwendet und ermöglicht es, Systeme durch Festlegung gleicher Randbedingungen vergleichbar zu machen. Er dient als Bemessungswert für die benötigte Energie eines Prozesses.
Energieverbrauch gibt an, wie viel Energie tatsächlich benötigt wurde, um den beschriebenen Nutzen zu erfüllen. Er ist vergangenheitsbezogen und basiert auf realen Daten. Bei der Bewertung des Energieverbrauchs sind die Randbedingungen jedoch oft nicht klar nachvollziehbar und können von den festgelegten Bedingungen der Bedarfsermittlung abweichen. Der Energieverbrauch hat den Vorteil, dass schnell ein Kennwert gebildet werden kann, der beispielsweise für den Vergleich verschiedener Perioden herangezogen werden kann.
Die Auswertungen nach beiden Methoden müssen nicht zwangsläufig zum gleichen Ergebnis führen, da die Randbedingungen bei komplexen Systemen im Nachhinein schwer bestimmbar sind. Eine direkte Vergleichbarkeit ist nur gegeben, wenn die gleichen Randbedingungen vorliegen.
Was versteht man unter dem Heizwärmebedarf und wie wird dieser berechnet?
Der Heizwärmebedarf ist die Wärmemenge, die den zu beheizenden Räumen zu-
sätzlich zu den internen und solaren Wärmegewinnen zugeführt werden muss,
um die Innen-Solltemperatur zu halten.
Der Heizwärmebedarf kann nach dem Monatsbilanzverfahren berechnet wer-
den. Hierbei werden Verluste und Gewinne monatlich bilanziert. Dies bedeutet,
die Berechnungen müssen für jeden Monat durchgeführt werden. Damit werden
die klimatischen Unterschiede der einzelnen Monate berücksichtigt. Den Ge-
samtheizwärmebedarf bildet die Summe aus allen positiven Werten.
Was bedeuten die Bezeichnungen Primärenergie und Nutzenergie?
Unter der Nutzenergie versteht man die Summe aus dem Heizwärmebedarf Qh,
es handelt sich hierbei um den Nettoenergiebedarf, der im Gebäude sein muss,
um die Räume auf eine Temperatur von 19 °C aufzuheizen – und dem Trink-
warmwasserbedarf QW – es handelt sich hierbei um den Energiegehalt des Was-
sers, das von 10 °C (wenn das Wasser aus dem Leitungsnetz kommt) auf 50 bis
60 °C aufgeheizt wird.
Primärenergie ist die nicht erneuerbare Energie, die aufgewendet werden muss,
um die Nutzwärme zu erzeugen.
Wie berechnen Sie aus Heizwärme- und Warmwasserbedarf den Primärenergiebedarf?
Um den Primärenergiebedarf eines Gebäudes aus dem Heizwärme- und Warmwasserbedarf zu berechnen, folgt man einem festgelegten Verfahren, das durch normierte Regelungen vereinfacht wird. Hier ist eine Zusammenfassung der notwendigen Schritte und Formeln:
Bestimmung des Jahres-Heizwärmebedarfs (Qh):
Dies ist die Wärme, die den beheizten Räumen eines Gebäudes zugeführt werden muss, um die innere Solltemperatur einzuhalten. Dies entspricht dem Heizwärmebedarf nach DIN 4108-T6.
Bestimmung des Jahreswärmebedarfs für die Warmwasserbereitung (Qtw):
Dies ist die Wärme, die dem Trinkwasser zugeführt werden muss, um eine eingestellte Solltemperatur zu erreichen und einzuhalten.
Primärenergiebezogene Aufwandszahl (ep):
Diese Zahl beschreibt das Verhältnis des Primärenergiebedarfs zur Erzeugung von Heizwärme und Warmwasser und dem Wärmebedarf für Heizung und Warmwasserbereitung des Gebäudes. Die Aufwandszahl umfasst sämtliche Anlagenverluste für Trinkwassererwärmung, Heizungs- und Lüftungstechnik.
Wie ist die Einteilung in Energieeffizienzklassen bei Wohngebäuden?
Die Skala reicht typischerweise von A+ (sehr effizient) bis H (sehr ineffizient). Die Einteilung erfolgt anhand des Primärenergiebedarfs oder des Endenergiebedarfs/verbrauchs des Gebäudes. Klasse "D" sollte mind. erreicht werden nach Gebäudesanierungen.
Das ist die Antwort auf die Frage.